2919.25 Häusliche Gewalt.
(A) Niemand darf wissentlich einem Familien- oder Haushaltsmitglied körperlichen Schaden zufügen oder versuchen, ihm körperlichen Schaden zuzufügen.
(B) Niemand darf einem Familien- oder Haushaltsmitglied rücksichtslos ernsthaften körperlichen Schaden zufügen.
(C) Keine Person darf durch Androhung von Gewalt wissentlich ein Familien- oder Haushaltsmitglied zu der Annahme veranlassen, dass der Täter dem Familien- oder Haushaltsmitglied unmittelbar körperlichen Schaden zufügen wird.
(D)
(1) Wer gegen diesen Abschnitt verstößt, ist der häuslichen Gewalt schuldig, und das Gericht verurteilt den Täter gemäß den Unterabteilungen (D) (2) bis (6) dieses Abschnitts.
(2) Sofern in den Abteilungen (D) (3) bis (5) dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist, ist ein Verstoß gegen die Abteilung (C) dieses Abschnitts ein Vergehen vierten Grades und ein Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ist ein Vergehen ersten Grades.
(3) Sofern in Abteilung (D) (4) dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist, wenn sich der Täter zuvor wegen häuslicher Gewalt schuldig bekannt hat oder verurteilt wurde, ein Verstoß gegen eine bestehende oder frühere Gemeindeverordnung oder ein Gesetz dieses oder eines anderen Staates oder der Vereinigten Staaten, das häuslicher Gewalt im Wesentlichen ähnlich ist, ein Verstoß gegen Abschnitt 2903.14, 2909.06, 2909.07, 2911.12, 2911.211, oder 2919.22 des überarbeiteten Kodex, wenn das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt des Verstoßes ein Familien- oder Haushaltsmitglied war, ein Verstoß gegen eine bestehende oder frühere Gemeindeverordnung oder ein Gesetz dieses oder eines anderen Staates oder der Vereinigten Staaten, das einem dieser Abschnitte im Wesentlichen ähnlich ist, wenn das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes ein Familien- oder Haushaltsmitglied war, oder eine Straftat der Gewalt Wenn das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes ein Familien- oder Haushaltsmitglied war, ein Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts vierten Grades, und, wenn der Täter wusste, dass das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt des Verstoßes schwanger war, Das Gericht verhängt dem Täter eine obligatorische Haftstrafe gemäß Abteilung (D)(6) dieses Abschnitts, und ein Verstoß gegen die Abteilung (C) Dieses Abschnitts ist ein Vergehen zweiten Grades.
(4) Wenn sich der Täter zuvor schuldig bekannt hat oder wegen zwei oder mehr Straftaten häuslicher Gewalt oder zwei oder mehr Verstößen oder Straftaten der in Abteilung (D) (3) dieses Abschnitts beschriebenen Art verurteilt wurde, an denen eine Person beteiligt war, die zum Zeitpunkt der Verstöße oder Straftaten ein Familien- oder Haushaltsmitglied war, ist ein Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen dritten Grades, und wenn der Täter wusste, dass das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt des Verstoßes schwanger auferlegung einer obligatorischen Haftstrafe für den Täter gemäß Abteilung (D)(6) C) dieses Abschnitts ist ein Vergehen ersten Grades.
(5) Sofern in Abteilung (D) (3) oder (4) dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist, wenn der Täter wusste, dass das Opfer des Verstoßes zum Zeitpunkt des Verstoßes schwanger war, ist ein Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen fünften Grades, und das Gericht verhängt dem Täter eine obligatorische Haftstrafe gemäß Abteilung (D) (6) dieses Abschnitts, und ein Verstoß gegen die Abteilung (C) dieses Abschnitts ist ein Vergehen dritten Grades.
(6) Wenn die Abteilung (D) (3), (4) oder (5) dieses Abschnitts verlangt, dass das Gericht, das einen Täter wegen eines Verstoßes gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts verurteilt, dem Täter gemäß dieser Abteilung eine obligatorische Haftstrafe auferlegt, verhängt das Gericht die obligatorische Haftstrafe wie folgt:
(a) Handelt es sich bei dem Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts um ein Verbrechen vierten oder fünften Grades, sofern vorgesehen in Abteilung (D)(6)(b) oder (c) dieses Abschnitts, Das Gericht verhängt gegen den Täter eine Haftstrafe von mindestens sechs Monaten.
(b) Wenn der Verstoß gegen die Unterteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen fünften Grades ist und der Täter bei der Begehung des Verstoßes dem ungeborenen der schwangeren Frau schweren körperlichen Schaden zugefügt oder den Schwangerschaftsabbruch der schwangeren Frau verursacht hat, verhängt das Gericht gegen den Täter eine Haftstrafe von zwölf Monaten.
(c) Wenn der Verstoß gegen die Unterteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen vierten Grades ist und der Täter bei der Begehung des Verstoßes dem ungeborenen der schwangeren Frau schweren körperlichen Schaden zugefügt oder den Schwangerschaftsabbruch der schwangeren Frau verursacht hat, verhängt das Gericht gegen den Täter eine Haftstrafe von mindestens zwölf Monaten.
(d) Wenn der Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen dritten Grades ist, sofern in der Abteilung (D) (6) (e) dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist und ungeachtet der in der Abteilung (A) (3) des Abschnitts 2929.14 des überarbeiteten Kodex für ein Verbrechen dritten Grades vorgeschriebenen bestimmten Haftstrafen für den Täter entweder eine bestimmte Haftstrafe von sechs Monaten oder eine der in der Abteilung (A) ) (3) (b) des Abschnitts 2929.14 des überarbeiteten Kodex für Verbrechen dritten Grades.
(e) Wenn der Verstoß gegen die Abteilung (A) oder (B) dieses Abschnitts ein Verbrechen dritten Grades ist und der Täter bei der Begehung des Verstoßes dem ungeborenen der schwangeren Frau schweren körperlichen Schaden zugefügt oder die Schwangerschaft der schwangeren Frau abgebrochen hat, ungeachtet der in der Abteilung (A) (3) des Abschnitts 2929 vorgeschriebenen bestimmten Haftstrafen.14 des überarbeiteten Kodex für ein Verbrechen dritten Grades verhängt das Gericht dem Täter eine obligatorische Haftstrafe von entweder einem Jahr oder einer der in Abteilung (A) (3) (b) des Abschnitts 2929.14 des überarbeiteten Kodex für Verbrechen dritten Grades vorgeschriebenen Haftstrafen.
(E) Ungeachtet gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen darf kein Gericht oder eine staatliche oder lokale Regierungseinheit Gebühren, Kosten, Einlagen oder Geld im Zusammenhang mit der Einreichung von Anklagen gegen eine Person erheben, die behauptet, die Person habe gegen diesen Abschnitt oder eine Gemeindeverordnung verstoßen, die diesem Abschnitt im Wesentlichen ähnlich ist, oder im Zusammenhang mit der Verfolgung so eingereichter Anklagen.
(F) Wie in diesem Abschnitt und den Abschnitten 2919.251 und 2919.26 des überarbeiteten Codes verwendet:
(1) “ Familien- oder Haushaltsmitglied“ bedeutet eine der folgenden:
(a) Eine der folgenden Personen, die bei dem Täter wohnt oder gewohnt hat:
(i) Ein Ehegatte, eine als Ehegatte lebende Person oder ein ehemaliger Ehegatte des Täters;
(ii) Ein Elternteil, ein Pflegeelternteil oder ein Kind des Täters oder eine andere Person, die durch Blutsverwandtschaft oder Affinität mit dem Täter verwandt ist;
(iii) Ein Elternteil oder ein kind eines Ehepartners, einer als Ehepartner lebenden Person oder eines ehemaligen Ehepartners des Täters oder einer anderen Person, die durch Blutsverwandtschaft oder Affinität mit einem Ehepartner, einer als Ehepartner lebenden Person oder einem ehemaligen Ehepartner des Täters verwandt ist.
(b) Der natürliche Elternteil eines Kindes, dessen Täter der andere natürliche Elternteil oder der mutmaßliche andere natürliche Elternteil ist.
(2) “ Als Ehegatte lebende Person“ bezeichnet eine Person, die mit dem Täter in einer ehelichen Beziehung nach dem Common Law lebt oder gelebt hat, wer lebt sonst mit dem Täter zusammen, oder wer hat innerhalb von fünf Jahren vor dem Datum der angeblichen Begehung der fraglichen Handlung auf andere Weise mit dem Täter zusammengelebt.
(3) “ Das Ungeborene der schwangeren Frau“ hat die gleiche Bedeutung wie „das Ungeborene der anderen Person“, wie in Abschnitt 2903 dargelegt.09 des revidierten Kodex, wie es sich auf die schwangere Frau bezieht. Die Abteilung (C) dieses Abschnitts gilt für die Verwendung des Begriffs in diesem Abschnitt, mit der Ausnahme, dass der zweite und dritte Satz der Abteilung (C) (1) dieses Abschnitts für die Zwecke dieses Abschnitts so auszulegen sind, als ob sie einen Verweis auf diesen Abschnitt in die Liste der darin enthaltenen überarbeiteten Codeabschnitte aufnehmen würden.
(4) “ Beendigung der Schwangerschaft der schwangeren Frau“ hat die gleiche Bedeutung wie „rechtswidrige Beendigung der Schwangerschaft einer anderen Frau“, wie in Abschnitt 2903.09 des überarbeiteten Kodex dargelegt, da er sich auf die schwangere Frau bezieht. Die Abteilung (C) dieses Abschnitts gilt für die Verwendung des Begriffs in diesem Abschnitt, mit der Ausnahme, dass der zweite und dritte Satz der Abteilung (C) (1) dieses Abschnitts für die Zwecke dieses Abschnitts so auszulegen sind, als ob sie einen Verweis auf diesen Abschnitt in die Liste der darin enthaltenen überarbeiteten Codeabschnitte aufnehmen würden.
Geändert durch 132. TBD, SB 201, §1, eff. 3/22/2019.
Geändert durch 128. Generalversammlungdatei Nr.50, SB 58, §1, eff. 9/17/2010.
Geändert durch 128. Generalversammlungdatei Nr.21, HB 10, §1, eff. 6/17/2010.