Riley v. Kalifornien – 134 S. Ct. 2473 (2014)

Law School Case Brief

Regel:

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist natürlich nicht der Ansicht, dass die Informationen auf einem Mobiltelefon vor einer Durchsuchung gefeit sind. Die Fälle des Obersten Gerichtshofs haben in der Vergangenheit anerkannt, dass die Anforderung eines Haftbefehls ein wichtiger Arbeitsteil unserer Regierungsmaschinerie ist, nicht nur eine Unannehmlichkeit, um irgendwie gegen die Behauptungen der Polizeieffizienz „abgewogen“ zu werden.

Fakten:

In diesen beiden Fällen durchsuchten Polizisten die jeweiligen Handys der von ihnen verhafteten Personen. In einem Fall wurde der Petent Riley wegen eines Verkehrsverstoßes angehalten, was schließlich zu seiner Verhaftung wegen Waffenbeschuldigung führte. Im zweiten Fall wurde der Befragte Wurie verhaftet, nachdem die Polizei beobachtet hatte, wie er an einem scheinbaren Drogenverkauf teilnahm. Beide Angeklagten wurden ihrer Handys beschlagnahmt, auf die die Polizisten zugegriffen hatten, um belastende Beweise zu erhalten. Dies führte zu ihrer Überzeugung. Beide Beschuldigten behaupten, dass alle Beweise, die durch den Zugriff auf ihre Mobiltelefone ohne Durchsuchungsbefehl erlangt wurden, als Beweismittel unzulässig gewesen sein sollten.

Ausgabe:

Ob die Polizei ohne Haftbefehl digitale Informationen auf einem Mobiltelefon durchsuchen darf, das von einer festgenommenen Person beschlagnahmt wurde.

Antwort:

Nein.

Schlussfolgerung:

Der Oberste Gerichtshof der USA entschied einstimmig, dass die Polizeibeamten im Allgemeinen nicht ohne Haftbefehl digitale Informationen über die von den Angeklagten beschlagnahmten Mobiltelefone durchsuchen könnten, um die Festnahmen der Angeklagten zu verhindern. Während die Beamten die physischen Aspekte der Telefone untersuchen konnten, um sicherzustellen, dass die Telefone nicht als Waffen verwendet wurden, konnten die auf den Telefonen gespeicherten digitalen Daten selbst nicht als Waffe verwendet werden, um den verhafteten Beamten Schaden zuzufügen oder die Flucht der Angeklagten zu bewirken. Darüber hinaus zeigte sich, dass das Potenzial zur Zerstörung von Beweismitteln durch Fernwischen oder Datenverschlüsselung nicht weit verbreitet war und durch Deaktivieren der Telefone bekämpft werden konnte. Darüber hinaus implizierte die immense Speicherkapazität moderner Mobiltelefone Datenschutzbedenken hinsichtlich des Umfangs der Informationen, auf die auf den Telefonen zugegriffen werden konnte.

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