Das Gesetz definiert ‚vulnerable Adult‘ als (RCW 74.34.020 ; RCW 74.34.021):
- Eine Person 60 Jahre oder älter mit funktioneller, körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen; oder
- Ein Erwachsener 18 Jahre oder älter, der:
- Eine Entwicklungsstörung hat; oder
- Hat einen Vormund gemäß RCW 11.88 ; oder
- Lebt in einer Pflegeeinrichtung, einem Internat, einem Einfamilienhaus für Erwachsene oder einem Soldatenheim, einem Habilitationszentrum für Wohnzwecke oder einer Einrichtung, die vom Ministerium für Sozial- und Gesundheitsdienste (DSHS) lizenziert wurde oder lizenziert werden muss; oder
- Erhält häusliche Dienste über eine lizenzierte Gesundheitsbehörde, ein Hospiz oder einen einzelnen Anbieter; oder
- Leitet seine / ihre eigene Pflege selbst
(siehe RCW 74.39.050).
DSHS kann nur Situationen von Missbrauch untersuchen, Verlassenheit, Vernachlässigung, Selbstvernachlässigung, oder finanzielle Ausbeutung, an der ein mutmaßliches Opfer beteiligt ist, das die Definition des Gesetzes als schutzbedürftiger Erwachsener erfüllt. APS bezieht Situationen, die mutmaßliche Opfer betreffen, die nicht unter die Definition von ‚gefährdeten Erwachsenen‘ fallen, auf angemessene Ressourcen.
Zurück zu den Trainingsbereichen